Hubarbeitsbuehneneinsatz HUBI 1Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) legt in § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln) Absatz 2 fest, dass „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können“ in wiederkehrenden Abständen geprüft werden müssen. Diese Prüfung erfolgt durch eine vom Arbeitgeber eingesetzte befähigte Person.
Personen die in diesem Bereich sachkundig/befähigt sind eine solche Prüfung durchzuführen müssen zwingend die nötigen Qualifikationen aufweisen, um einen arbeitssicheren Zustand bewerten zu können. Dazu gehören unter anderem die Themen Arbeitsschutz, Unfallverhütung und das nötige technische Know-how. Die ordnungsgemäße Prüfung von Hebebühnen sowie ein qualitativ hochwertiges und sicheres Arbeiten als befähigte Person sind nur möglich, wenn das Wissen immer auf dem aktuellen Stand ist. Nach der TRBS 1203 muss die befähigte Person über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Seit der Novellierung der BetrSichV 2015 wird die Verantwortung des Arbeitgebers zur Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel noch deutlicher. Die Fortbildung vermittelt den Teilnehmern Wissen zum aktuellen Stand der Technik und zu Änderungen der Rechtslage. Sie werden für typische Gefährdungen sensibilisiert und über Schadensfälle informiert. Zudem bietet sich die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches mit anderen Teilnehmern.

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