Häufig kommt es zur Verwirrung bzgl. der Arbeitsmedizinischen Vorosorgeuntersuchungen. Die SVLFG gibt die Inhalte wie folgt an:
Bei Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen hat der Arbeitsmediziner eine Arbeitsplatzbesichtigung durchzuführen, die gesundheitlichen Gefahren und Belastungen zu ermitteln und dann muss er selbstständig die Untersuchungsinhalte festlegen. Mit dem Ergebnis „geeignet für gefährliche Baumarbeiten“ oder nicht. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Nachweise G25 (Fahr-, Steuer und Überwachungstätigkeit) und G41 (Arbeiten mit Absturzfahr) mit dem Zusatz geeignet akzeptiert.
Auch ein Schreiben geeignet nach Inhalten der H9 ist dies in Ordnung. Die Untersuchungsinhalte G25 sind daher wichtig, da es der einzige Grundsatz ist, in dem das räumliche Sehen überprüft wird. Daher ist für Kurse mit Einsatz der Motorsäge nur die G41 oder G26.3 nicht ausreichend.
Die Definition für gefährliche Baumarbeiten ist in der VSG 4.2 Hinweise zu § 2 zu finden.
Hier noch weitere Informationen der SVLFG.
Bei Unklarheiten sprechen Sie uns gerne an!